CORONA: FFP2-MASKENPFLICHT IN TIERARZTPRAXEN
Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, zuletzt geändert am 15. Januar 2021, regelt die FFP2- Maskenpflicht in Tierarztpraxen wie folgt:
In Tierarztpraxen gilt folgendes:
- Der Inhaber der Tierarztpraxis hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Kunden (Tierhaltern) eingehalten werden kann;
- In den Praxisräumen, im Eingangsbereich, im Wartezimmer und auf den dazu gehörigen Parkplätzen gilt für das Praxispersonal Maskenpflicht und für die Kunden (Tierhalter) und Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht. Soweit im Anmeldebereich (Rezeption) durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Praxispersonal.