Maskenpflicht - Tierarztpraxis für Kleintiere Dr. Christine Theiss

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CORONA: FFP2-MASKENPFLICHT IN TIERARZTPRAXEN

Die 11. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, zuletzt geändert am 15. Januar 2021, regelt die FFP2- Maskenpflicht in Tierarztpraxen wie folgt:

In Tierarztpraxen gilt folgendes:

  • Der Inhaber der Tierarztpraxis hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,50 m zwischen den Kunden (Tierhaltern) eingehalten werden kann;
  • In den Praxisräumen, im Eingangsbereich, im Wartezimmer und auf den dazu gehörigen Parkplätzen gilt für das Praxispersonal Maskenpflicht und für die Kunden (Tierhalter) und Begleitpersonen FFP2-Maskenpflicht.  Soweit im Anmeldebereich (Rezeption) durch transparente oder sonst geeignete Schutzwände ein zuverlässiger Infektionsschutz gewährleistet ist, entfällt die Maskenpflicht für das Praxispersonal.
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